Auktionsbedingungen
I. Allgemeines
- Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 07.11.2013 zu 04 VA.2013.210 wurde Rechtsanwalt Dr. Ralph Wanger, BATLINER WANGER BATLINER Rechtsanwälte AG, Am Schrägen Weg 2, 9490 Vaduz, als Verlassenschaftskurator für den verstorbenen Roman Herbert Gerner, geb. am 10.03.1935, liechtensteinischer Staatsangehöriger, ledig, zuletzt wohnhaft gewesen in 9492 Eschen, St. Martins-Ring 22, bestellt. Der Verlassenschaftskurator tritt vorliegend insoweit als Auktionator auf, als er Grundstücke, die sich im Eigentum des Roman Gerner sel. befunden haben und sich nunmehr im Eigentum des ruhenden Nachlasses nach Roman Gerner sel. befinden, zur Versteigerung bringt. Es wird eine öffentliche Internet-Versteigerung durchgeführt.
- Für sämtliche Grundstücke, welche zur Internet-Versteigerung gelangen, sind auf der Website www.versteigerung.li (kurz „Versteigerungswebsite“) folgende Informationen verfügbar:
a) Grundbuchauszug
b) Grundstückschätzung des Landesschätzers
c) Amtlicher Situationsplan des Nachführungsgeometers
d) Bilder
Der Auktionator leistet keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Dokumente. Er leistet auch keine Gewähr für den Fall, dass Änderungen im Grundbuch während der Versteigerung zu Flächenänderungen bei den Grundstücken führen sollten. Flächenangaben können gerundet sein. Auch für allenfalls auf den einzelnen Grundstücken lastende, nicht eingetragene, Gebühren für Baulandumlegungen oder dergleichen übernimmt der Auktionator keine Haftung. Diesbezüglich sind bei der Gemeinde Erkundigungen einzuholen.
- Die unbebauten Objekte können jederzeit eigenständig besichtigt werden. Für die Besichtigung bebauter Objekte wird bei Interesse ein Besichtigungstermin durchgeführt. Das Interesse ist beim Auktionator anzumelden.
- Soweit sich der Auktionator auf Angaben und Unterlagen Dritter stützt, haftet er lediglich für eine korrekte Übermittlung derselben, nicht aber für deren Richtigkeit.
- Der Anspruch zur Teilnahme an der Internet-Versteigerung besteht nur im Rahmen der bestehenden Funktionalitäten und des aktuellen Stands der Technik. Demnach ist es nicht möglich, Computerprogramme (Software) und Datenverarbeitungsanlagen (Hardware) vollkommen fehlerfrei zu entwickeln und zu betreiben und sämtliche Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit dem Medium Internet auszuschliessen. Die Teilnehmer akzeptieren, dass es zu zeitweiligen Störungen (wegen Überlastung oder Sabotage) und Verzögerungen bei der Aktualisierung der Internetseite bzw. des Browsers und der Aufnahme von Geboten kommen kann. Sie haben keinerlei Ansprüche gegen den Auktionator, wenn ein Zuschlag aufgrund von technischen Problemen nicht erteilt bzw. ein Gebot nicht berücksichtigt wird. Der Bieter hat selbst zu prüfen, ob sein Gebot angenommen wurde, und allenfalls beim Auktionator zu intervenieren, wenn das nicht der Fall ist. Überhaupt übernimmt der Auktionator im Zusammenhang mit technischen Problemen, die während der laufenden Versteigerung auftreten können, keine Haftung.
- Die Inhalte der Versteigerungswebsite dürfen nicht bzw. nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auktionators kopiert, verbreitet oder in sonstiger Weise genutzt oder vervielfältigt werden.
- Es ist untersagt, Mechanismen, Software oder sonstige Routinen bei der Nutzung der Versteigerungswebsite zu verwenden, welche die Funktionsfähigkeit in irgendeiner Weise beeinträchtigen oder zerstören.
- Der Auktionator behält sich bei Vorliegen triftiger Gründe (bspw. technischer Probleme, welche das Ergebnis der Versteigerung beeinflussen) vor, eine Versteigerung abzubrechen und/oder eingehende Gebote nicht anzunehmen bzw. nachträglich für ungültig zu erklären sowie die Versteigerung insgesamt für ungültig zu erklären.
- Endet eine Versteigerung zu einem Zeitpunkt, in dem der Zugriff auf die Versteigerungswebsite aus technischen Gründen nicht (mehr) möglich ist, so kann die Versteigerung abgebrochen oder für ungültig erklärt werden. Ein in diesem Fall vom System fehlerhaft mitgeteiltes Meistbot ist unwirksam. Die Sache kann einer neuen Versteigerung zugeführt werden, ein Anspruch auf Durchführung einer neuen Versteigerung besteht aber nicht. Der Auktionator kann sich auch dafür entscheiden, nur den Schluss der Versteigerung zu wiederholen, wobei die Bieter, welche vor Eintritt der Störung ihr Gebot abgegeben haben, an ihr Gebot gebunden bleiben.
II. Zulassung als Bieter
- Um an der Internet-Versteigerung teilnehmen zu können, muss sich ein Interessent als Bieter über die Versteigerungswebsite anmelden. Alternativ kann die Anmeldung auch direkt beim Auktionator, Dr. Ralph Wanger, BATLINER WANGER BATLINER Rechtsanwälte AG, Postfach 105, Am Schrägen Weg 2, 9490 Vaduz, erfolgen. Anmeldungen sind ab sofort möglich, wobei sowohl bei der elektronischen wie auch bei der alternativen Anmeldung folgende Angaben gemacht werden müssen: vollständiger Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Zivilstand.
Der Anmeldung ist neben anderen Dokumenten eine Passkopie beizulegen. Diese Passkopie wie auch die anderen vorzulegenden Dokumente können entweder über die Versteigerungswebsite hochgeladen werden oder dem Auktionator per Post zugestellt werden. Neben der Passkopie sind noch folgende Dokumente vorzulegen: Finanzierungszusage (vgl. Pkt. 13), Vertretungsberechtigung (vgl. Pkt. 11) und ein Grundbuchauszug bzw. eine Bestätigung, dass der Bieter noch über keine das eigene Wohnbedürfnis oder das eigene Selbstversorgungsbedürfnis abdeckenden Grundstücke verfügt (vgl. Pkt. 14). Handelt es sich um eine juristische Person wird zusätzlich ein Handelsregisterauszug verlangt (vgl. Pkt. 11).
- Personen, die als Vertreter einer juristischen oder natürlichen Person mitbieten wollen, haben der Anmeldung einen aktuellen Handelsregisterauszug oder eine Vertretungsvollmacht beizulegen, um ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
- Interessenten können sich vertreten lassen, wobei ein Nachweis für die Vertretungsbefugnis vorzulegen ist. In jedem Fall haben die Angaben zur Person und Dokumente, welche dem Nachweis der Finanzierung und der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung dienen, auf den Interessenten selbst zu lauten. Wenn jemand einem Vertreter seine Zugangsdaten zur Verfügung stellt, um für ihn bieten zu können, tut er das auf absolut eigenes Risiko.
- Jeder Interessent hat eine Finanzierungszusage eines liechtensteinischen oder schweizerischen Bankinstituts über mindestens die Höhe des Mindestangebots des jeweiligen Grundstücks beizubringen, für welches er zu bieten gedenkt. Interessenten, die bei mehreren Grundstücken zu bieten beabsichtigen, haben diese Sicherheit für jedes entsprechende Grundstück zu leisten. Sofern Interessenten lediglich ein Grundstück von mehreren zu ersteigern beabsichtigen, muss die Finanzierungszusage über mindestens die Höhe des höchsten Mindestangebots der interessierenden Grundstücke ausgestellt sein. Die Finanzierungszusage muss zeitlich bis einen Monat nach Abschluss der Versteigerung gelten. Personen, die sich namens des Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Bieter anmelden, haben keine Finanzierungszusage beizubringen.
- Zur Versteigerung sind nur natürliche oder juristische Personen zugelassen, welche nach der aktuell gültigen Fassung des Grundverkehrsgesetzes (GVG) zum Erwerb berechtigt sind. Es obliegt dem Interessenten selbst, sich über die Voraussetzungen zum Erwerb eines Grundstücks zu Informieren. Jeder Interessierte hat jedenfalls eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass er zum Erwerb eines Grundstücks gemäss den Bedingungen des Grundverkehrsgesetzes berechtigt ist. Zudem ist ein aktueller persönlicher Grundbuchauszug bzw. eine Bestätigung, dass man noch über kein das eigene Wohnbedürfnis oder das eigene Selbstversorgungsbedürfnis abdeckendes Grundstück verfügt, beizulegen. Erhält ein Bieter den Zuschlag und stellt sich dann heraus, dass er keine grundverkehrsrechtliche Genehmigung erhält, so haftet er für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Vertrags, einer neuerlichen Versteigerung und einen allfälligen Ausfall zum nächsten darunterliegenden Gebot.
- Der Auktionator stellt jedem Bieter, der zur Internet-Versteigerung zugelassen wird, eine Zulassungsbescheinigung mit Benutzernamen und Passwort aus. Nur mit diesen Zugangsdaten ist der Bieter berechtigt, an der Internet-Versteigerung teilzunehmen. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Internet-Versteigerung.
- Der Auktionator ist berechtigt, die Zulassung zu widerrufen und den Bieter zu sperren, wenn er gegen die Versteigerungsbedingungen verstösst oder in der Vergangenheit verstossen hat.
- Jedem Bieter, der zur Internet-Versteigerung zugelassen ist, wird ein Bietassistent zur Seite gestellt. Sämtliche Gebote werden mittels Bietassistenten abgegeben (vgl. Pkt. 22).
- Mit der Anmeldung für die Internet-Versteigerung werden die vorliegenden Versteigerungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung anerkannt. Allfällige Änderungen werden durch einen Hinweis auf der Versteigerungswebsite bekannt gegeben und müssen bei Anmeldung erneut akzeptiert werden.
III. ABLAUF DER VERSTEIGERUNG / GEBOTE
- Die Dauer der ordentlichen Versteigerung wird vor Beginn der Versteigerung auf einen bestimmten Zeitraum festgesetzt. Wird in den letzten 5 Minuten der Versteigerung kein weiteres Gebot abgegeben, dann endet die Versteigerung zum ursprünglich festgelegten Zeitpunkt. Wenn 5 Minuten vor Ablauf der ordentlichen Versteigerung ein neues Höchstgebot abgegeben wird, dann verlängert sich die Versteigerung des betreffenden Grundstücks automatisch um weitere 5 Minuten. Während diesen 5 Minuten haben alle Bieter, welche in den letzten 30 Minuten der ordentlichen Versteigerung ein Gebot abgegeben haben, die Möglichkeit, erneut ein Gebot abzugeben. Solche Nachgebotsrunden zu je 5 Minuten werden solange durchgeführt, bis während einer solchen 5 Minutenfrist niemand mehr ein Gebot abgibt. Das zuletzt abgegebene Gebot muss 5 Minuten bestehen, um als Höchstgebot zu gelten. Danach werden keine höheren Gebote mehr zugelassen und die Versteigerung ist für dieses Grundstück beendet.
- Der Auktionator setzt für jedes zu versteigernde Grundstück einen Mindestpreis fest, der auf der Versteigerungswebsite publiziert wird.
- Ein neues Gebot wird nur dann berücksichtigt, wenn es bei Grundstücken in der Wohnzone mindestens CHF 10‘000.00 und bei Grundstücken in der Landwirtschafts- oder Reservezone mindestens CHF 2‘000.00 über dem letzten Gebot liegt. Der Auktionator behält sich jedoch vor, den Betrag, um den ein neues Gebot das geltende Gebot mindestens übersteigen muss (Mindeststeigerungsstufe), bei jedem Objekt von Fall zu Fall neu festzusetzen. Er kann dies auch während der Versteigerung tun. Die Mindeststeigerungsstufen sind bei der Eingabe des Gebots einzuhalten.
- Die zugelassenen Bieter geben ihre Gebote beim Bietassistenten ein, wobei jeweils eine Bestätigung des eingegeben Betrages erforderlich ist. Bei der Eingabe des Betrages müssen die Mindeststeigerungsstufen eingehalten werden. Der Bietassistent bietet anschliessend automatisch bis zum eingegebenen Maximalgebot mit, sobald ein anderer Bieter das aktuell öffentlich sichtbare Höchstgebot überbietet. Der Bieter hat jederzeit die Möglichkeit, ein neues Maximalgebot beim Bietassistenten einzugeben. Ein eingegebenes Maximalgebot kann nicht mehr reduziert werden. Auf der Internetseite „versteigerung.li“ wird das jeweils höchste öffentliche Gebot publiziert. Das eigene Maximalgebot wird nicht publiziert.
- Bieter sind verpflichtet, vor Abgabe eines Gebots sicherzustellen, dass sie das Objekt auch erwerben können. Sie müssen sowohl finanziell wie auch in grundverkehrsrechtlicher Hinsicht in der Lage sein, das Objekt zu diesem Preis zu erwerben. Der Bieter ist für unrichtige Bestätigungen oder fehlende Voraussetzungen haftbar.
- Gebote können nicht an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft werden und müssen stets auf eine bestimmte Summe lauten.
- Während laufender Versteigerung erlischt jedes Gebot, sobald durch einen anderen Bieter bzw. dessen Bietassistenten ein höheres Gebot abgegeben wird. Bis ein höheres Gebot vorliegt, bleibt jeder Bieter an sein Gebot gebunden. Bei mehreren gleich hohen Geboten, gilt jeweils das Gebot, das zuerst abgegeben wurde. Bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Geltung eines Gebotes entscheidet der Auktionator nach seinem freien Ermessen, ob und wessen Gebot er annimmt oder ob er die Versteigerung wiederholt. Er kann auch frühere Bieter fragen, ob sie ihr Gebot aufrecht erhalten bzw. wiederholen, sodass die Versteigerung von dem höchsten aufrechterhaltenen/wiederholten Gebot an wiederholt bzw. fortgesetzt werden kann.
- Nach Versteigerungsschluss (vgl. Pkt. 19.) bleiben die drei höchsten Gebote jeweils bestehen und die Bieter bleiben an ihr Gebot solange gebunden, als nicht eine rechtskräftige grundverkehrsrechtliche Genehmigung für den Kauf durch den Meistbietenden vorliegt, längstens aber 4 Monate seit Versteigerungsschluss. Wird dem Meistbietenden die grundverkehrsrechtliche Genehmigung versagt, so fordert der Auktionator zuerst den zweithöchst Bietenden und danach den dritthöchst Bietenden zur Unterzeichnung des Kaufvertrags auf.
IV. Nachverkaufs- bzw. Vorhandrecht
- Es besteht ein Nachverkaufsrecht bzw. Vorhandrecht zugunsten der Erben nach Roman Gerner sel. Dies bedeutet, dass jeder Erbe berechtigt ist, binnen einer vom Auktionator gewährten Frist von längstens einem Monat nach Versteigerungsschluss (entscheidend ist der Eingang beim Auktionator), zu erklären, ob er ein Grundstück zum höchsten angebotenen Preis kaufen will. Diese Erklärung hat schriftlich an den Verlassenschaftskurator, Dr. Ralph Wanger, BATLINER WANGER BATLINER Rechtsanwälte AG, Postfach 105, Am Schrägen Weg 2, 9490 Vaduz, zu ergehen.
- Die Gültigkeit des Meistgebots bzw. die Möglichkeit zum Kauf hängt somit davon ab, ob ein Erbe (rechtzeitig) von seinem Vorhandrecht Gebrauch macht.
V. Zuschlag
- Nach unbenütztem Ablauf der Nachverkaufsfrist erhält der Meistbietende binnen 14 Tagen eine Bestätigung des Zuschlags. Sobald der Zuschlag durch das Verlassenschaftsgericht genehmigt wurde, erhält der Meistbietende eine Mitteilung, dass der entsprechende Kaufvertrag beim Grundbuch zur Unterzeichnung hinterlegt sei. Er ist verpflichtet, diesen Kaufvertrag binnen 7 Tagen beim Amt für Justiz, Abteilung Grundbuch, zu unterzeichnen und seine Unterschrift beglaubigen zu lassen.
- In rechtlicher Hinsicht bildet das Gebot des Bieters also lediglich ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages, wobei die Annahme erst durch Mitteilung der Annahme durch den Auktionator und die Zustimmung des Verlassenschaftsgerichts zum Abschluss des Kaufvertrages im jeweiligen Fall erfolgt. Der Kaufvertrag kommt damit erst nach Annahme durch den Auktionator und erfolgter Zustimmung durch das Fürstliche Landgericht zum Kauf zustande. Dem Auktionator steht es zu, seine Zustimmung zum Abschluss eines Kaufvertrages (auch nachträglich d.h. nach Unterzeichnung des Kaufvertrages, aber vor dem Vorliegen der gerichtlichen Zustimmung) zu verweigern, insbesondere, wenn der Meistbietende nicht genügend speditiv mithilft, die Verbücherung des Vertrages zu bewirken.
- Im Anschluss daran hat der Meistbietende bzw. Ersteher die grundverkehrsrechtliche Genehmigung bei der zuständigen Gemeindegrundverkehrskommission zu beantragen. Bereitet der Auktionator die entsprechenden Dokumente vor, sind diese auf Aufforderung hin vom Meistbietenden binnen 14 Tagen zu unterzeichnen. Sollte die grundverkehrsrechtliche Genehmigung wider Erwarten nicht erteilt werden, so gilt der Kaufvertrag auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Verweigerung der Bewilligung als hinfällig und aufgelöst. Diesfalls hat eine Rückabwicklung der bereits erbrachten Leistungen zu erfolgen, wobei der Ersteher allfällige Kosten dieser Rückabwicklung zu tragen hat. Die Kosten dieses Verfahrens betreffend die grundverkehrsbehördliche Genehmigung, insbesondere Gebühren und Anwaltskosten, trägt der Ersteher zur Gänze. Er hält den Veräusserer und den Auktionator diesbezüglich vollständig schad- und klaglos. Insbesondere hat der Ersteher auch denjenigen Schaden zu tragen, der durch eine Wiederholung der Versteigerung oder durch den Zuschlag für ein niedrigeres Gebot entsteht.
VI. Kaufpreiszahlung
- Der Kaufpreis ist wie folgt zu entrichten:
a) durch Überweisung einer Teilzahlung in Höhe der allfälligen Grundstücksgewinnsteuern binnen 14 Tagen nach Vorlage der Steuerrechnung auf das Konto der Steuerverwaltung;
b) durch Überweisung des verbleibenden Restbetrags binnen 14 Tagen nach erfolgter Verbücherung auf das Konto des Auktionators.
- Wenn der Ersteher seiner Pflicht zur Kaufpreiszahlung nicht rechtzeitig nachkommt, hat der Auktionator nach erfolgter Mahnung das Recht, vom Kaufzuschlag (und damit vom Kauf) zurückzutreten und auf Kosten des Erstehers eine erneute Versteigerung durchzuführen. Der säumige Ersteher haftet für den Ausfall am Meistgebot, der sich bei der Wiederversteigerung ergibt, für die Kosten der Wiederversteigerung und für alle sonst durch seine Säumnis verursachten Schäden mit seinem gesamten Vermögen. Der säumige Ersteher ist von der erneuten Versteigerung ausgeschlossen.
- Dem Meistbietenden, dem der Zuschlag erteilt wurde, ist bewusst, dass die Verbücherung des Kaufvertrages einige Wochen oder Monate dauern kann. Dies hängt damit zusammen, dass der Auktionator sämtliche Schritte vom Fürstlichen Landgericht abzusegnen lassen hat und im Falle von zustimmenden Beschlüssen die Rechtsmittelfrist abzuwarten ist, bis diese Gerichtsbeschlüsse rechtskräftig werden. Ausserdem sind unter Umständen vor dem Abschluss des Kaufvertrages noch Mutationen durchzuführen, welche ebenfalls zu einer Verzögerung des Kaufvertragsabschlusses führen können.
VII. Kaufgegenstand und Gewährleistung
- Der Ersteher übernimmt etwaige Dienstbarkeiten, Grundlasten oder anderweitige Belastungen unabhängig davon, ob sie im Grundbuch eingetragen sind.
- Der Verkauf der Objekte erfolgt in jenem Zustand, wie sie auf der Versteigerungswebsite abgebildet sind bzw. in dem sie sich zu Beginn der Versteigerung befinden. Die Bieter kennen die angebotenen Objekte. Der Auktionator sowie der Veräusserer leisten weder für ein bestimmtes Ausmass noch für eine bestimmte Beschaffenheit der angebotenen Objekte irgendwelche Gewähr. Auch die Anfechtung wegen Irrtums oder wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Werts wird ausgeschlossen.
VIII. Übergang des Eigentums bzw. von Nutzen und Gefahr
- Das Eigentum sowie Nutzen und Gefahr am ersteigerten Grundstück gehen am Tag der Verbücherung auf den Ersteher über. Von diesem Tag an gebühren dem Ersteher alle Früchte und Einkünfte des Grundstücks. Im Gegenzug hat der Ersteher ab diesem Tag alle Lasten sowie Steuern und öffentlichen Abgaben zu tragen, die vom Grundstück bzw. dessen Eigentümer zu entrichten sind. Die Verbücherung des Kaufvertrags und damit die Übertragung des Eigentums an dem ersteigerten Grundstück erfolgt erst nach Erfüllung der gegenständlichen Versteigerungsbedingungen.
IX. Gebühren und Kosten
- Der Ersteher hat neben dem Kaufpreis sämtliche Kosten und Gebühren für die Verbücherung des Kaufvertrags zu tragen, insbesondere die Handänderungsgebühren sowie jene für die Beglaubigung des Kaufvertrags.
- Der Ersteher hat die Gebühren für die Löschung, Änderung, Umwandlung oder Neueintragung von Pfandtiteln zu tragen.
- Der Ersteher hat darüber hinaus CHF 2‘000.00 pauschal samt 3% Barauslagen-Pauschale (exkl. MWSt.) für die Erstellung und Durchführung des Kaufvertrags zu bezahlen.
- Eine allenfalls anfallende Grundstücksgewinnsteuer bezahlt der Veräusserer.
X. Kaufvertrag
- Für den Fall des Zuschlags hat der Ersteher einen Kaufvertrag zu unterzeichnen, der dem beiliegenden bzw. den Versteigerungsbedingungen angeschlossenen Kaufvertragsentwurf entspricht. Dem Auktionator steht es hingegen zu, marginale Änderungen an diesem Entwurf vorzunehmen.
- Sollten auf einem ersteigerten Grundstück Grundpfandschulden eingetragen sein, so werden diese entweder vor dem Verkauf abgelöst, d.h. zurückbezahlt oder aber der Ersteher hat die Pfandtitel und Schulden zu übernehmen, wobei die effektive Schuld dem Ersteher auf den Kaufpreis angerechnet wird.
XI. Datenschutz
- Der Umgang mit personenbezogenen Daten richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Datenschutzgesetz.
- Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung im Umfang von Pkt. II. erhoben und gespeichert. Die Daten werden ausschliesslich für Zwecke der Internet-Versteigerung und Erstellung und Durchführung der Kaufverträge genutzt.
XII. Allgemeines
- Es gelten die jeweils auf der Website publizierten Versteigerungsbedingungen. Der Auktionator behält sich vor, diese Bedingungen vor Beginn der Versteigerung zu ändern und die geänderten Bedingungen zu publizieren.
- Diese Versteigerungsbedingungen unterstehen liechtensteinischem Recht.
Kaufvertragsentwurf