Info
- Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 07.11.2013 zur Aktenzahl 04 VA.2013.210 (ON 21) wurde Rechtsanwalt Dr. Ralph Wanger, BATLINER WANGER BATLINER Rechtsanwälte AG, Am Schrägen Weg 2, 9490 Vaduz, zum Verlassenschaftskurator nach Roman Herbert Gerner, geb. am 10.03.1935 in Eschen, liechtensteinischer Staatsangehöriger, ledig, zuletzt wohnhaft gewesen in 9492 Eschen, St. Martins-Ring 22, und verstorben am 17.06.2013, bestellt.
Der Verlassenschaftskurator wurde mit der Aufgabe betraut, die Verwaltung und Vertretung des Nachlasses zu besorgen.
- Um eine Verteilung der Erbschaft nach Roman Gerner sel. an die Erben zu ermöglichen, wurde beschlossen, die sich im Eigentum des ruhenden Nachlasses befindlichen Grundstücke an den Meistbietenden öffentlich zu versteigern.
- Um den Erben die Möglichkeit zu geben, ein sog. Vorhandrecht geltend zu machen, wurde für die öffentliche Versteigerung das Medium des Internets gewählt. Die Versteigerung erfolgt auf der website www.versteigerung.li, welche dem Auktionator gehört.
- Die gegenständliche Internetversteigerung von Grundstücken dauert vom 01.12.2015 bis zum 20.12.2015 um 12:00 Uhr. Die Bedingungen zur Teilnahme an dieser Versteigerung und zur Durchführung der Versteigerung ergeben sich aus den Auktionsbedingungen, die jeder Bieter vor der Erteilung der Teilnahmeberechtigung zur Kenntnis zu nehmen bzw. anzunehmen hat.
- Sobald ein Bieter sich beim Auktionator angemeldet hat und letzterem die aus den Versteigerungsbedingungen ersichtlichen Dokumente und Informationen eingereicht hat, kann er – vorausgesetzt, er erfüllt die Teilnahmebedingungen – an der Versteigerung teilnehmen. Er erhält vom Auktionator ein Passwort zugestellt, mit welchem er sich auf der Webseite www.versteigerung.li einloggen kann. Über diesen Zugang sieht ein Bieter jeweils, für welche Grundstücke er Angebote abgegeben hat und ob sein abgegebenes Angebot auch aktuell das Meistgebot ist.
Wird der Bieter überboten, wird er vom System per Email darüber informiert. Ebenso informiert wird ein Bieter zum Schluss der Auktion, wenn er der Meistbietende ist.
- Aufgrund der Tatsache, dass den Erben des Nachlasses nach Roman Gerner sel. ein Nachverkaufsrecht bzw. Vorhandrecht zusteht, bedeutet das Meistgebot noch nicht, dass ein Bieter auch den definitiven Zuschlag erhalten hat und zum Abschluss eines Kaufvertrags über das entsprechende Grundstück berechtigt ist. Vielmehr hat der Meistbietende abzuwarten, ob einer der Erben von seinem Vorhandrecht Gebrauch macht und das gleiche Angebot abgibt wie der Meistbietende. Sollte das der Fall sein, wird der Zuschlag dem Erben erteilt.
- Allfällige Fragen können an den Verlassenschaftskurator Dr. Ralph Wanger, BATLINER WANGER BATLINER Rechtsanwälte AG, Am Schrägen Weg 2, 9490 Vaduz, gerichtet werden.